Slide01
Slide02
Slide03
Slide04
Slide05
Slide06
Slide07

DATENSCHUTZERKLÄRUNG


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Raumtex Biehl GmbH, Schiffweiler

(nachstehend "Auftragnehmer" genannt) Stand August 2017

I. Allgemeines

Für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers gilt:


1. Geltungsbereich:

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und

Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


2. Unverbindlichkeit von Angeboten:

Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und vollständigen Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht.


3. Unterlagen zum Angebot, Muster und Proben:

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen - wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte - sind nur annähernd angegeben. Insbesondere bei Produkten wie Parkett und anderen Holzwerkstoffen kann das Erscheinungsbild von dem Erscheinungsbild von Abbildungen, Mustern und Proben abweichen. Geschuldet wird in diesen Fällen ein Produkt, das den vereinbarten Sortierungsmerkmalen des jeweiligen Herstellers entspricht.


4. Eigentumsvorbehalt:

Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.


5. Mängelrügen:

Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügener folgt kostenlose Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung bzw. Neuherstellung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann eine angemessene Minderung der Vergütung verlangt werden. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Endverbraucher, der die Leistung ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch entgegennimmt, kann dieser, außer bei Bauverträgen wahlweise statt der Nacherfüllung Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig erscheint. Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen sind, kann der Auftraggeber anstelle der Herabsetzung der Vergütung auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.


6. Verjährung von Mängelansprüchen:

Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den Bestimmungen des BGB. Bei Kauf- und Werkverträgen mit Auftraggebern, die nicht Verbraucher (§ 13 BGB) sind, beträgt die Verjährungsfrist außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634 a Abs.1 Nr.2 BGB ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten an beweglichen Sachen, z. B. an Polstermöbeln, verjähren Mangelansprüche ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in einem Jahr.


7. Haftungsbeschränkung:

Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet der Auftragnehmer stets, jedoch nicht darüber hinaus. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


8. Verbraucherschlichtungsverfahren:

An einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherschlichtungsgesetz nehmen wir nicht teil.


9. Gerichtsstand:

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.


II. Kaufverträge

Ergänzend zu den unter Ziff. 1 aufgeführten Bedingungen gelten für Kaufverträge die nachfolgenden Bedingungen. Kaufverträge im Sinne dieser AGB sind alle Verträge, die unter die §§ 433 ff. BGB fallen.


1. Öffentliche Äußerungen: Öffentliche Äußerungendes Herstellers führen nur insoweit zu geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) als die Werbung oder andere Äußerungen des Herstellers im Rahmen der Verkaufsverhandlungen ausdrücklich verwendet worden sind.


2. Fehlerhafte Montageanleitung:

Sollte eine Montageanleitung fehlerhaft sein (§ 434 Abs. 2 BGB), steht dem Auftragnehmer nach seiner Wahl vorrangig vor anderen Mängelansprüchen ein Recht zur Selbstmontage zu.


III. Werkverträge

Ergänzend zu den unter Ziff. 1 aufgeführten Bedingungen gelten für Werkverträge die nachfolgenden Bedingungen. Werkverträge im Sinne dieser AGB sind alle Verträge, die unter die§§ 631 ff. BGB fallen.


1. Abnahme/ Teilabnahme:

Die Abnahme hat unverzüglich nach angezeigter Fertigstellung zu erfolgen. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Bis zur Abnahme/ Teilabnahme ist der Auftragnehmer berechtigt, sein Gewerk in der Weise zu schützen, dass er einen Zugriff anderer Personen unterbindet, etwa durch Absperren oder Verschließen von Räumlichkeiten.


2. Kosten des Schutzes:

Der Schutz von Boden- und Treppenbelägen aller Art ist bis zur Begehbarkeit in dem vereinbarten Preis enthalten; Erforderliche Schutzmaßnahmen vom Zeitpunkt der Begehbarkeit an bis zur Abnahme / Teilabnahme werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit hierfür nicht bereits eine Vergütung ausdrücklich vereinbart ist.


3. Anlieferungskosten:

Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.

MEHR PRODUKTE!